Häufig gestellte Fragen

    1. Wie dürfen Gesetzestexte markiert werden?

    Für Klausuren der Veranstaltungen ab dem Sommersemester 2024 gelten folgende Vorschriften:

    • Sie dürfen im Gesetz (farbige) Markierungen vornehmen. Markierung bedeutet: unterstreichen bzw. mit Textmarker „überstreichen“.
    • Im Gesetz selbst sind keine Ziffern, keine Zeichen, keine Buchstaben o.ä. erlaubt.
    • Sie dürfen im Gesetz (farbige) Reiter/Post-its anbringen. Diese dürfen ausschließlich die Paragraphen (einschl. möglicher Absätze/Nummern) der jeweiligen Seite enthalten; keine Wörter!!!
    • Paragraphenverweise sind weder im Gesetz noch auf den Reitern erlaubt.

    Ein Verstoß gegen diese Vorgaben oder missbräuchliche Markierungen (bspw. einzelner Buchstaben, die in Summe ein Wort oder Satz ergeben), werden als Täuschungsversuch im Sinne der Prüfungsordnung gewertet und führen zum Nichtbestehen (5,0) der Prüfung.
    Wenn sich jemand nicht sicher ist, ob sein Gesetzestext den geschilderten Anforderungen entspricht, sollte der Gesetzestext vor (!) Beginn der Prüfung den Aufsichtspersonen gezeigt werden. Dies gilt selbstverständlich auch für von Kommilitonen oder aus der Bibliothek geliehene Gesetzestexte, die in der Prüfung verwendet werden. Für Kommentierungen in geliehenen Gesetzestexten ist jeder selbst verantwortlich. 

    2. Benötige ich zur Lösung der Klausuren aktuelle Gesetzestexte?

    Ja, die Bewertung der Klausuren an unserem Lehrstuhl basiert immer auf dem aktuellen Rechtsstand. Auch ein Vermerk auf der Klausur, dass mit einem alten Gesetz gearbeitet wurde, ändert daran nichts! In der Übergangsphase der Gesetzesneuauflagen (2. Block WS) sind die Gesetze des Vorjahres zulässig. So basieren bspw. die Klausuren des 2. Blocks des WS 24/25 auf dem Rechtsstand des Jahres 2024 (die Verwendung der Steuergesetze 2025 ist selbstverständlich ebenfalls zulässig).